Taylor Wessing
10.05.2021, 08:11 Uhr
BAG sieht Crowdworker als Arbeitnehmer
Dr. Anne Förster, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Taylor Wessing, berichtet über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und dessen Folgen für Crowdworker und Anbieter von Crowdworking-Plattformen.
Erstmals hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers bejaht (Az. 9 AZR 102/20). Im Mittelpunkt der Entscheidung stand das von der beklagten Crowdsourcing-Plattform verwendete Anreizsystem. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglichte es dem Crowdworker, die Plattform überhaupt wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können. Dies führte nach Ansicht des BAG faktisch zu einer persönlichen Abhängigkeit des Crowdworkers. Er habe nicht frei über die Annahme von Aufträgen entscheiden können, ohne damit höhere Verdienstmöglichkeiten einzubüßen.
Plattformbetreiber sollten ihr Geschäftsmodell überprüfen. Es darf zu keiner (organisatorischen und operativen) Einbindung des Crowdworkers in die Betriebsorganisation des Plattformbetreibers kommen. Andernfalls drohen erhebliche Konsequenzen, insbesondere die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses, Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (§ 266a StGB).
Die Autorin
Dr. Anne Förster ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Taylor Wessing in Düsseldorf und berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Sie fokussiert sich dabei auf den Bereich Arbeitnehmerüberlassung und den rechtskonformen Einsatz von Fremdpersonal.