Rechtsmissbräuchlicher Auskunftsanspruch
28.10.2022, 10:39 Uhr
Recht auf Auskunft
Jeder hat laut DSGVO das Recht zu erfahren, wer welche personenbezogenen Daten vom ihm zu welchen Zwecken verarbeitet.
Dieses Recht besteht, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu sein (oder zu werden) und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob derjenige bei einem Unternehmen, bei einer Behörde oder bei einem Verein anfragt. Auch muss der Betroffene dazu kein Kunde, Arbeitnehmer oder sonstiger Vertragspartner des Verantwortlichen sein.
Er muss noch nicht einmal im gleichen Land wohnen, denn der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO wirkt europaweit und kann daher grundsätzlich gegenüber jeder verantwortlichen Stelle in jedem EU-Mitgliedsstaat geltend gemacht werden. Zwar ist der Auskunftsanspruch sehr weitgehend, aber es müssen doch die Voraussetzungen vorliegen und es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Außerdem darf dieser Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden.
Auskunftserteilung
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