Influencer-Recht
19.08.2022, 09:26 Uhr
Neuregelungen im Wettbewerbsrecht
Für Betreiber von Online-Marktplätzen und -Vermittlungsdiensten gelten neue Transparenzpflichten.
Zum 1. Oktober 2021 gab es eine Neuerung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Bezug auf das Telefonmarketing. Seit diesem Zeitpunkt ist in § 7a UWG festgelegt, dass bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern deren vorherige Einwilligung in angemessener Form dokumentiert und aufbewahrt werden muss. Der Nachweis der Einwilligung muss vom werbenden Unternehmen ab deren Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung für fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Verwaltungsbehörde vorlegt werden. Aber auch zum 28. Mai 2022 sind diverse gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten. Im UWG haben verschiedene neue Normen sowie auch Anpassungen an bestehende Vorschriften Einzug gehalten. Dazu zählt unter anderem die neue Pflicht, auf einem Marktplatz, wie Amazon oder eBay, darauf hinzuweisen, wenn man dort als Unternehmer handelt (§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG). Daneben gibt es aber auch neue Regelungen, die sich an Website-Betreiber mit eingebundenen Kundenbewertungen (§ 5b Abs. 3 UWG) wenden, sowie solche, die speziell für Influencer gelten.
Begrifflichkeiten
In § 2 UWG werden insgesamt 11 Begriffe definiert. Neu gefasst wurde hier nun die Beschreibung zur »geschäftlichen Handlung«. Gemäß § 2 Nr. 2 UWG fällt darunter jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.
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