Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch
08.11.2021, 10:25 Uhr
Detaillierte Auskunft
Wer Daten verarbeitet muss nach Maßgabe der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darüber auf Anfrage Auskunft geben.
Unternehmen, Behörden und Vereine, die Daten mit Personenbezug verarbeiten, müssen nach Maßgabe der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Anfrage darüber detaillierte Auskunft geben. Auskunftsberechtigt sind alle von der Datenverarbeitung betroffenen Personen, also zum Beispiel Kunden, Beschäftigte, Vertragspartner, Bewerber etc.
Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und wie weit der Auskunftsanspruch geht, das ist auch über drei Jahre nach Wirksamwerden der DSGVO noch immer nicht ganz klar.
Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und wie weit der Auskunftsanspruch geht, das ist auch über drei Jahre nach Wirksamwerden der DSGVO noch immer nicht ganz klar.
Betroffenenrechte
Durch die DSGVO sind die Rechte von Menschen, deren persönliche Daten verarbeitet werden, deutlich gestärkt worden. Ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung soll dadurch praktisch durchsetzbar sein. Die DSGVO sieht daher für Betroffene folgende Rechte vor: Auskunft über Daten, Berichtigung der Daten Löschung von Daten, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch gegen die Verarbeitung, Widerruf einer erteilten Einwilligung sowie auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
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