Barrierefreie Sites
13.05.2024, 00:00 Uhr
Web ohne Grenzen
Webanwendungen und Barrierefreiheit – ein Widerspruch? Eine W3C-Initiative kann helfen.
Mit der Barrierefreiheit verhält es sich manchmal wie mit der ungeliebten entfernten Verwandtschaft: Eigentlich müsste man sie zu bestimmten Anlässen einladen, aber so richtig vermisst würden sie auch nicht. Ähnlich bei Barrierefreiheit: Klar, schön wäre sie schon. Aber wer nicht betroffen ist, sieht das Ganze oft etwas lockerer.
Um diesen Zustand zu beheben (also den mit der mangelnden Barrierefreiheit, nicht den mit der buckligen Verwandtschaft), hat sich die Gesetzgebung einiges einfallen lassen. Bereits 2011 gab es die BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) in der Version 2.0 [1]. Dort heißt es im ersten Paragrafen, dass „Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen (…) für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu gestalten“ sind. An der Versionsnummer ist zu erkennen, dass es schon eine Vorgängerverordnung gab – aus dem Jahr 2002. Die Beschränkung auf „öffentliche Stellen“ war für viele Unternehmen ein angenehmes Feigenblatt. Irgendwann nahm sich dann die Europäische Union der Thematik an. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben im April 2019 die Richtlinie 2019/882 veröffentlicht [2]. Diese enthält einheitliche Vorgaben zur Barrierefreiheit und versucht auch, einen Interes-
sensausgleich zu schaffen, indem kleinere Unternehmen weniger strengen Anforderungen unterliegen. Gut zwei Jahre später, im Juli 2021, beschloss der Deutsche Bundestag das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) [3]. Wem dieser Name noch nicht lang genug ist, dem wird geholfen: Die komplette Bezeichnung lautet „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist Barrierefreiheit – mit Recht! – ein ernst zu nehmendes Anliegen. Denn das sprichwörtliche Ungemach steht direkt vor der Türe.
sensausgleich zu schaffen, indem kleinere Unternehmen weniger strengen Anforderungen unterliegen. Gut zwei Jahre später, im Juli 2021, beschloss der Deutsche Bundestag das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) [3]. Wem dieser Name noch nicht lang genug ist, dem wird geholfen: Die komplette Bezeichnung lautet „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist Barrierefreiheit – mit Recht! – ein ernst zu nehmendes Anliegen. Denn das sprichwörtliche Ungemach steht direkt vor der Türe.
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